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Masken beim Kochen?

Masken beim Kochen?

28. Oktober 2020

Wir bitten Sie um eine Auskunft über die Maskenpflicht für unsere Küchenmitarbeiter. Wir sind eine private, stattlich anerkannte Mittelschule mit Wohngruppen. Auf unserem gesamten Gelände herrscht derzeit Maskenpflicht, wenn Kontakt zu anderen Personen besteht. In unserer Großküche arbeiten vier Mitarbeiter, der Mindestabstand untereinander kann nicht immer gewährleistet werden. Auch haben sie Kontakt zu den anderen Mitarbeitern und Kindern, die (mit Masken) zum Essenholen in die Küche kommen. Bisher weigern sich die Mitarbeiter, Masken in der Küche zu tragen. Gibt es eine gesetzliche Vorgabe, die Küchenmitarbeiter zum Tragen einer Maske (oder eines Visiers) zu verpflichten?

 

Antwort von Dr. Dieter Bödeker:

Die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen anlässlich der aktuellen Pandemie sind zusammengefasst in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 11.8.2020 (www.baua.de).

Diese Arbeitsschutzregel konkretisiert die Schutzmaßnahmen für den innerbetrieblichen Infektionsschutz und richtet sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und vor personellen Maßnahmen (TOP-Regel). Das bedeutet, dass zunächst alle Möglichkeiten hinsichtlich der Trennung von Arbeits- und Tätigkeitsbereichen im Küchenbereich ausgeschöpft werden müssen (T und O).

Wie Sie bereits richtig vermutet haben, gilt in allen Bereichen die Abstandregel (mindestens 1,5 Meter). Immer dann, wenn diese nicht eingehalten werden kann, wie Sie es für die Abläufe an Ihrem Arbeitsplatz beschreiben, müssen zusätzliche personelle Maßnahmen (P) ergriffen werden. Das heißt, bei Ihnen im Betrieb müssten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) getragen werden, auch wenn dieses bei den Mitarbeitenden unbeliebt sind und als belastend empfunden werden. Gesichtsschilde ersetzen die MNB nicht, da unterhalb des Schildes ausgeatmetes Aerosol ungehindert austreten kann

Wenn Mitarbeiter das Tragen einer MNB während der Tätigkeiten im Küchenbereich als zu belastend empfinden, sollte dieses mit dem Betriebsarzt besprochen werden. Wichtig ist, dass alle festgelegten Maßnahmen schriftlich festgehalten werden und als verbindliche Arbeitsanweisungen gelten, die von allen Mitarbeitenden einzuhalten sind.

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