rhw-management-hauswirtschaft-3-2024

Frage des Monats Juni 2016 – Teilzeitkräfte: Betriebsausflug und Feiertage

Ich arbeite seit einem Jahr als HBL in einem Kloster mit Gästehaus. Wenn beispielsweise für den Betriebsausflug anteilige Wochenarbeitszeit aufgeschrieben darf: werden die Wochenstunden auf 5 Tage gerechnet oder auf die Tage, die die Mitarbeiterin in der Regel pro Woche arbeitet? Wenn eine geringfügig Beschäftigte in der Regel montags arbeitet, darf sie dann beispielsweise für Ostermontag, auch wenn sie frei hat, anteilig Stunden aufschreiben, die sie in dieser Woche weniger arbeiten muss? Oder gilt das nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

Antwort von Peter Hützen

Egal ob Sie als Vollzeit- oder Teilzeitkraft arbeiten, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen gelten gleichermaßen. Dies gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Auch bei dieser trotz Mindestlohn weiter wachsenden Beschäftigtengruppe handelt es sich um (Teilzeit-)Arbeitnehmer, die damit genauso wie ihre in Vollzeit tätigen Kollegen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bezahlten Urlaub und betriebliche Sozialleistungen haben.

Teilzeitbeschäftigten bzw. geringfügig Beschäftigten ist daher ebenso wie Vollzeitbeschäftigten bezahlter Urlaub zu gewähren. Wer wie eine Vollzeitkraft an fünf Tagen in der Woche, aber verkürzt, mit weniger Stunden, arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub somit 20 Tage. Arbeitet jemand lediglich an einem Tag in der Woche ist der Urlaub entsprechend zu kürzen; beträgt also vier Tage.

Ob die Teilnahme an einem Betriebsausflug zu vergüten ist, richtet sich danach, ob der Betriebsausflug während der Arbeits- oder der Freizeit des Arbeitnehmers stattfindet. Während der Arbeitszeit wird die Teilnahme am Betriebsausflug regelmäßig zu vergüten sein. Umgekehrt ist grundsätzlich keine Vergütung zu zahlen, wenn der Betriebsausflug außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Oftmals wird dann aber den Arbeitnehmern ein Freizeitausgleich für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährt. Verpflichtet hierzu ist der Arbeitgeber jedoch nicht.

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 6/2016:
Rutschgefahr: Sind Überschuhe erlaubt?
Welches Einscheibengerät ist für Linoleum das richtige?
Lieferungen von der Tafel: Wie geht man richtig damit um?
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 6/2016

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