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Endlich: Bundesrat beschließt Allergenkennzeichnung!

Der Bundesrat hat am 28. November 2014 eine vorläufige Verordnung zur Allergenkennzeichnung beschlossen, die „VorlLMIEV“. Endlich gibt es also eine Variante, an der sich rechtlich alle deutschen Verpflegungsbetriebe orientieren können.

Im Juli 2014 erschien ja bereits ein erster, deutlich ausführlicherer Entwurf unter dem Namen LMIDV, den wir in rhw management 9/2014 näher vorgestellt haben.  Aus diesem Entwurf des Sommers sind nun unter anderem folgende Aspekte gestrichen bzw. vereinfacht worden, die vom Bundesrat Ende November 2014  in der Verordnung VorlLMIEV* mehrheitlich beschlossen wurden:

Bildzeichen müssen den Überwachungsbehörden nicht mehr zwei Monate vorher gemeldet werden und zur Freigabe zugesandt werden. Zu Bildzeichen wird im neuen Entwurf gar nichts mehr gesagt, außer, dass sie bei Verbrauchern in keiner Weise den Blick ablenken, die Angaben verdecken oder diese undeutlich machen dürfen.


Die bisherige, ausnahmsweise erlaubte mündliche Kennzeichnung für den Anlass „mit abweichender Rezeptur handwerklich hergestellt“ wurde gestrichen. Die mündliche Kennzeichnung wird ausgeweitet und komplett neu geregelt (siehe unten).


Das Wort „enthält“ ist nicht mehr vorgeschrieben, Allergene können also auch in Klammern angegeben werden. Nur für Speise-, Getränkekarten und Preisverzeichnisse werden vom Ministerium in § 2 (2) „leicht verständliche“ Fußnoten oder Endnoten empfohlen.


Bisher brauchten laut Sommer-Entwurf bereits in den Speisenamen enthaltene Allergene nicht noch mal gekennzeichnet werden (Beispiel Milchpudding). Das wurde im neuen Entwurf gestrichen. Vermuteter Hintergrund: Es führte ja spätestens beim Allergen „Fisch“ aufs Glatteis, denn nicht alle Fische sind den Gästen so bekannt wie Lachs oder Hering. Hier also lieber zusätzlich kennzeichnen.

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Mündliche Kennzeichnung: dreifach absichern

Die mündliche Kennzeichnung wurde im VorlLMIEV-Beschluss des Bundesrates weiter gefasst, muss dreifach und schriftlich abgesichert werden und soll hier deshalb direkt zitiert werden:

(3) Abweichend […] kann die […] Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn

1. die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird,

2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1, zweiter Halbsatz, vorliegt und

3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist.

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Bei allem gilt: Die Kennzeichnung muss gut lesbar, deutlich und gut sichtbar vor Kaufabschluss geschehen (das blieb im Sommer-Entwurf unklar, ein Kassenbon mit aufgedruckten Allergenen gilt also nicht!).

Mehr zum Thema und aktuelle rhw-Seminartermine – passend dazu noch im Dezember 2014 – und natürlich unter Berücksichtigung der VorlLMIEV – finden Sie hier und in der kommenden rhw-Ausgabe.

*Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln
(Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV)

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