rhw-management-hauswirtschaft-3-2024

Frage des Monats Oktober – Umstellung der Arbeitsabläufe

Ich arbeite als Hauswirtschaftsmeisterin in einer Reha-Klinik für Drogenabhängige. Dort begleite ich unter anderem die Arbeitstherapie in der Küche. Bis dato wurde dort täglich frisches Essen für 30 Erwachsene und zehn Kinder zubereitet. Dieses erfolgt in drei Behandlungshäusern, Kinder werden jedoch nur in „meinem“ Behandlungshaus verköstigt. Nun soll ein Caterer das Mittagessen liefern. Die Speisen sollen in unserer bestehenden Küche regeneriert werden, jedoch nicht nur für unser Behandlungshaus, sondern für unsere ganze Einrichtung, das wären 100 Essen täglich. Mir ist klar, dass dann erweiterte Anforderungen an uns gestellt werden. Ich habe nun das Problem mit meiner eigenen Absicherung, da von Seiten meines Arbeitgebers möglichst wenig investiert werden soll. Muss ich meinen Arbeitgeber schriftlich auf die nötigen Maßnahmen hinweisen, um mich selbst abzusichern?

Antwort von Peter Hützen
Die Gestaltung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsinhalte, etwa wie hier die Umstellung der Verpflegung von einer frischen Zubereitung der Speisen auf ein Catering-System, ist Sache des Arbeitgebers. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Änderung seiner Arbeitsorganisation, ist er verpflichtet, dabei darauf zu achten, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften auch nach der Änderung weiterhin eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang insbesondere die Arbeitsschutzvorschriften beachten und die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten.

Es ist also grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, sich um die Möglichkeit und Machbarkeit seines neuen Verpflegungskonzeptes zu kümmern. Mitarbeiter sind daher regelmäßig nicht verpflichtet, von sich aus auf erforderliche organisatorische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit hinzuweisen. Nur dann, wenn Mitarbeiter eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit oder einen Defekt am Schutzsystem des Arbeitgebers feststellen, sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber bzw. ihren Vorgesetzen unverzüglich hierüber zu informieren.

Unabhängig davon ist jeder Mitarbeiter berechtigt, seinem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Arbeitsgestaltung, insbesondere zu Sicherheitsfragen und zu Fragen des Gesundheitsschutzes zu machen. Ein vernünftiger Arbeitgeber wird hierfür stets ein offenes Ohr haben und Hinweise und Vorschläge seiner Mitarbeiter ernst nehmen. Mitarbeiter sollten daher etwaige Bedenken und Befürchtungen bei einer Änderung der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsablaufes mit ihrem Arbeitgeber besprechen.

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 10/2015:
Was ist bei der Liegezeit von Wäsche zu beachten?
Wie pflegt man Handdesinfektionsspender richtig?
Sind Klebeschilder in der Küche erlaubt?
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 10/2015

Weitere Beiträge

Neu: Der „rhw-Werkzeugkoffer“

Neu: Der „rhw-Werkzeugkoffer“

Immer wieder wünschen Sie sich, liebe rhw-Leserinnen, Erweiterungen oder die Originaltabellen aus den rhw-Artikeln. Diesem Wunsch kommen wir nun nach mit unserem "rhw-Werkzeugkoffer". Im rhw-Werkzeugkoffer befinden sich...

mehr lesen
Produktneuheiten auf der Messe Altenpflege

Produktneuheiten auf der Messe Altenpflege

Zum zweiten Mal findet nach 2022 vom 23. bis 25. April 2024 die Messe Altenpflege in Essen statt (davor im Wechsel Hannover und Nürnberg). Über 500 Aussteller zeigen Produktneuheiten auf der Messe Altenpflege in den Hallen 5, 6,...

mehr lesen