rhw-management-hauswirtschaft-3-2024

Frage des Monats März 2015 – Dienstplanänderungen und Minusstunden

Bis wann muss ein Dienstplan vorliegen und wie bindend ist er? Bei uns ist er in der Regel mit dem handschriftlichen Vermerk „Nicht bindend, kann sich ändern“ versehen. Jedoch versucht neuerdings unser Chef, Minusstunden zu schaffen, damit er jederzeit auf unsere Arbeitskraft zugreifen kann.

Meines Wissens habe ich allerdings Anspruch auf die monatlich vereinbarten vollen Stunden, die in meinem Vertrag vermerkt wurden. Ist es rechtens, dass ich in einem Monat bewusst nur für 17 Tage eingetragen werde, damit ich kurzfristig an vier weiteren Tagen zusätzlich kommen muss, allerdings trotzdem weiterhin Minusstunden habe?

Antwort von Peter Hützen, Referent beim 8. rhw-Erfolgstag in Frankfurt am Main

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeit sowie die Lage der Pausen einseitig festlegen. Einschränkungen bei der Festlegung der Arbeitszeit bestehen jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, den im Betrieb anwendbaren Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und den arbeitsvertraglichen Regelungen über die Arbeitszeit.

Auch muss die Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber „billigem Ermessen“ entsprechen. Das heißt: Der Arbeitgeber muss bei der Dienstplangestaltung neben den gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen stets auch die Interessen der Mitarbeiter, etwa familiäre Belange, berücksichtigen.

Ist ein wöchentlicher oder monatlicher Stundenumfang fest vereinbart, muss der Arbeitgeber diese Vorgaben bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beachten. Nur wenn die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag flexibel ausgestaltet ist, etwa bei Arbeitsverträgen auf Abruf, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsvolumen anzupassen. Ob und in welchem Rahmen ein flexibler Arbeitseinsatz verlangt werden kann, muss daher individuell anhand der konkreten, auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen entschieden werden.

Sowohl bei der Aufstellung von Dienstplänen als auch bei der Aufstellung von Urlaubsplänen ist das Bestehen eines Betriebsrats hilfreich. Denn diesem steht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu. Ohne Beteiligung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber dann weder Dienst- noch Urlaubspläne aufstellen.

Doch auch ohne einen Betriebsrat sind Mitarbeiter nicht hilflos. Neben den Behörden für Arbeitsschutz, die die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften gewährleisten, helfen Gewerkschaften und Rechtsanwälte bei der Durchsetzung der Ansprüche der Mitarbeiter auf eine ordnungsgemäße Vergütung und Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Arbeitszeitregelungen.

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe März 2015:
Steht einem Mitarbeiter mehr Geld nach einer Weiterbildung zu?
Muss man auch Allergene kennzeichnen, die nur in Spuren enthalten sein können?
Ist es praktikabel auf einer Intensivstation mit einem Staubsauger zu arbeiten?
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 3/2015

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